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Satzung 2009

Satzung des Verkehrs- und Verschönerungs - Vereins für den linksrheinischen Teil der Stadt Düsseldorf e.V.

§ 1

Name und Zweck

Der Verein heißt Verkehrs- und Verschönerungs- Verein für den linksrheinischen Teil der Stadt Düsseldorf e.V. (VVV) und bezweckt:

    1    die sinnvolle Ordnung des Verkehrs sowie die Förderung der linksrheinischen Wirtschaft,

    2    die Pflege und Ausgestaltung der öffentlichen Straßen, Anlagen, Spazierwege sowie Sport- und Kinderspielplätze,

    3    die Einrichtung und den Ausbau eines heimatkundlichen Archivs und die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Sitz

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 3133 am 08. November 1993, Amtsgericht Abt. 89.

§ 3

Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden wahrgenommen durch den geschäftsführenden Vorstand, den erweiterten Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Beisitzern/innen) und die Mitglieder-versammlung.

§ 4

Vorstand

    1    Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. sowie dem erweiterten Vorstand.

    2    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem / der Vorsitzenden

einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden

einem / einer Schriftführer/in

einem / einer Schatzmeister/in

    1    Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern (Beisitzern/innen). Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand.

    2    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Auf Antrag eines Mitgliedes findet eine geheime Abstimmung statt.

    3    Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen werden.

    4    Vorstandssitzungen, die mindestens eine Woche vorher einberufen werden sollten, werden von dem / der Vorsitzenden bzw. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die hier gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, welche von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und vom Vorstand in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

    5    Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand regelmäßig zu Sitzungen einladen. Über das Ergebnis soll der geschäftsführende Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung informieren.

    6    Für besondere Aufgaben können vom Gesamtvorstand Unterausschüsse gewählt werden.

§ 5

Vertretungsvollmacht

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 6

Mittel des Vereins

    1    Die Mittel des Vereins, die zu dem in § 1 angegebenen Zweck zur Verfügung stehen, sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Erträge.

    2    Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er kann jedoch nur über die Einnahmen und Erträge des jeweiligen Geschäftsjahres beschließen. Darüber hinausgehende Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

    3    Alle Mittel des VVV sind zweckgebunden. Erträge und Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Mitgliedschaft

    1    Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen (ab Vollendung des 16. Lebensjahres) werden, die an der Entwicklung des linksrheinischen Teils der Stadt Düsseldorf interessiert sind.

    2    Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

    3    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

    4    Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 9

Ende der Mitgliedschaft

    1    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

    2    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

    3    Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Ein Ausschluss kann insbesondere dann beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwei Jahre - trotz schriftlicher Mahnung - im Rückstand ist.

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

    1    Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Jedes Mitglied hat das Recht die Niederschriften über die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung nach Absprache in der Geschäftsstelle einzusehen.

    2    Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von Jahr zu Jahr auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung entschieden

    3    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

§ 11

Mitgliederversammlung

    1    Mindestens einmal im Jahr soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

    2    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

    3    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden gegengezeichnet und vom Vorstand genehmigt wird.

    4    Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    5    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn ein Zehntel der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 12

Satzungsänderung

Abänderungen der Satzung und des Satzungszwecks können nur in einer Mitgliederversammlung, bei deren Einberufung die vorzunehmenden Änderungen als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet sind, beschlossen werden.

Der Beschluss über die Änderung des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von mindestens 90% der erschienenen Mitglieder.

Der Beschluss über sonstige Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 13

Auflösung des Vereins

    1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Auflösung des Vereins als Gegenstand der Satzung 2009

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Satzung des Verkehrs- und Verschönerungs - Vereins für den linksrheinischen Teil der Stadt Düsseldorf e.V.

§ 1

Name und Zweck

Der Verein heißt Verkehrs- und Verschönerungs- Verein für den linksrheinischen Teil der Stadt Düsseldorf e.V. (VVV) und bezweckt:

    1    die sinnvolle Ordnung des Verkehrs sowie die Förderung der linksrheinischen Wirtschaft,

    2    die Pflege und Ausgestaltung der öffentlichen Straßen, Anlagen, Spazierwege sowie Sport- und Kinderspielplätze,

    3    die Einrichtung und den Ausbau eines heimatkundlichen Archivs und die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Sitz

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 3133 am 08. November 1993, Amtsgericht Abt. 89.

§ 3

Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden wahrgenommen durch den geschäftsführenden Vorstand, den erweiterten Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Beisitzern/innen) und die Mitglieder-versammlung.

§ 4

Vorstand

    1    Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. sowie dem erweiterten Vorstand.

    2    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem / der Vorsitzenden

einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden

einem / einer Schriftführer/in

einem / einer Schatzmeister/in

    1    Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern (Beisitzern/innen). Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand.

    2    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Auf Antrag eines Mitgliedes findet eine geheime Abstimmung statt.

    3    Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen werden.

    4    Vorstandssitzungen, die mindestens eine Woche vorher einberufen werden sollten, werden von dem / der Vorsitzenden bzw. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die hier gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, welche von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und vom Vorstand in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

    5    Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand regelmäßig zu Sitzungen einladen. Über das Ergebnis soll der geschäftsführende Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung informieren.

    6    Für besondere Aufgaben können vom Gesamtvorstand Unterausschüsse gewählt werden.

§ 5

Vertretungsvollmacht

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 6

Mittel des Vereins

    1    Die Mittel des Vereins, die zu dem in § 1 angegebenen Zweck zur Verfügung stehen, sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Erträge.

    2    Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er kann jedoch nur über die Einnahmen und Erträge des jeweiligen Geschäftsjahres beschließen. Darüber hinausgehende Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

    3    Alle Mittel des VVV sind zweckgebunden. Erträge und Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Mitgliedschaft

    1    Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen (ab Vollendung des 16. Lebensjahres) werden, die an der Entwicklung des linksrheinischen Teils der Stadt Düsseldorf interessiert sind.

    2    Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

    3    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

    4    Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 9

Ende der Mitgliedschaft

    1    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

    2    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

    3    Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Ein Ausschluss kann insbesondere dann beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwei Jahre - trotz schriftlicher Mahnung - im Rückstand ist.

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

    1    Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Jedes Mitglied hat das Recht die Niederschriften über die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung nach Absprache in der Geschäftsstelle einzusehen.

    2    Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von Jahr zu Jahr auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung entschieden

    3    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

§ 11

Mitgliederversammlung

    1    Mindestens einmal im Jahr soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

    2    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

    3    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden gegengezeichnet und vom Vorstand genehmigt wird.

    4    Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    5    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn ein Zehntel der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 12

Satzungsänderung

Abänderungen der Satzung und des Satzungszwecks können nur in einer Mitgliederversammlung, bei deren Einberufung die vorzunehmenden Änderungen als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet sind, beschlossen werden.

Der Beschluss über die Änderung des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von mindestens 90% der erschienenen Mitglieder.

Der Beschluss über sonstige Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 13

Auflösung des Vereins

    1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Auflösung des Vereins als Gegenstand der Beschlussfassung jedem Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen ist. Außerdem hat die Bekanntmachung durch die Tagespresse in zwei im Vereinsgebiet verbreiteten Zeitungen zu erfolgen (Rheinische Post, Westdeutsche Zeitung). Durch die so erfolgte Veröffentlichung gilt die Einberufung als rechtsgültig bewirkt.

    2    Die Auflösung gilt nur dann als erfolgt, wenn in der so einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Erschienenen der Auflösung zustimmen.

    3    Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so ist in gleicher Weise wie vorher eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, kann aber die Auflösung gleichfalls nur für den Fall rechtsgültig beschließen, dass zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

    4    In dem Auflösungsbeschluss sind ein oder mehrere Liquidatoren zu bestellen.

    5    Nach beschlossener Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Düsseldorf mit der Maßgabe zu, dass dieses Vermögen dem Zweck und den Bestimmungen des aufgelösten Vereins entsprechend verwendet wird.

    6    Beschlüsse über die Verteilung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 03.03. 2009 beschlossen. jedem Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen ist. Außerdem hat die Bekanntmachung durch die Tagespresse in zwei im Vereinsgebiet verbreiteten Zeitungen zu erfolgen (Rheinische Post, Westdeutsche Zeitung). Durch die so erfolgte Veröffentlichung gilt die Einberufung als rechtsgültig bewirkt.

    2    Die Auflösung gilt nur dann als erfolgt, wenn in der so einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Erschienenen der Auflösung zustimmen.

    3    Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so ist in gleicher Weise wie vorher eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, kann aber die Auflösung gleichfalls nur für den Fall rechtsgültig beschließen, dass zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

    4    In dem Auflösungsbeschluss sind ein oder mehrere Liquidatoren zu bestellen.

    5    Nach beschlossener Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Düsseldorf mit der Maßgabe zu, dass dieses Vermögen dem Zweck und den Bestimmungen des aufgelösten Vereins entsprechend verwendet wird.

    6    Beschlüsse über die Verteilung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 03.03. 2009 beschlossen.